11. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel, bestehend aus Anzeigerapport, «Vidista»-Videoprintfotos, Video und Aussagen des Beschuldigten erläutert, worauf zu verweisen ist (pag. 149 ff. = S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Bei der Würdigung der Beweise kam sie zum Schluss, dass sich die Aufnahmen und Auswertungen des «Vidista»- Überwachungssystems mit den Angaben im Anzeigerapport decken. Sie erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte in dem Moment vollständig auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe, als der erste Pfeil betreffend Spurabbau auf der Fahrbahn aufgemalt war.