Er fuhr vom ersten auf den zweiten Überholstreifen, überholte das Polizeifahrzeug und fuhr danach – als der zweite Überholstreifen durch den Spurabbau wegfiel – wieder auf den ersten Überholstreifen. Die fehlende Zeichenabgabe bestreitet der Beschuldigte vor oberer Instanz in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr (vgl. Berufungserklärung pag. 180 Punkt a)cc) und Berufungsbegründung pag. 210 ff.). Dass der Beschuldigte auf seiner Fahrt mehrmals den Fahrstreifen wechselte ohne zu Blinken, ist im aktenkundigen Video (pag. 108) auch klar ersichtlich.