Dieses musste dadurch eine starke Bremsung einleiten, um eine seitliche Kollision zu verhindern. Der Beschuldigte wechselte in der Folge knapp vor das zivile Polizeifahrzeug. Durch das Fahrmanöver wurde das zivile Polizeifahrzeug konkret gefährdet. 2) Nach dem Fahrstreifenwechsel beschleunigte der Beschuldigte seinen Personenwagen und überschritt dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 24 km/h. Des Weiteren wechselte er während der Fahrt mehrmals den Fahrstreifen und unterliess dabei mehrmals die Zeichenabgabe (pag. 24). Nicht angefochten wurde vorliegend der Schuldspruch betreffend die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung.