7. Zuständigkeit der Vorinstanz für die Beurteilung von Übertretungen Der Beschuldigte bringt vor, dass bei einem allfälligen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung zu prüfen sei, ob die Vorinstanz für die Beurteilung blosser unbestrittener Übertretungen überhaupt zuständig sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Zuständigkeit der Regionalgerichte bei Einsprache gegen einen Strafbefehl nach einer Überweisung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich bei jeglichen Straftatbeständen gegeben ist (vgl. Art. 356 Abs. 1 und Art. 19 StPO sowie Art. 23 Abs. 1 Bst.