Da die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen vermag, ist der Anklagevorwurf einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Eine Feststellung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes hätte im Übrigen nicht, wie vom Beschuldigten erwartet, einen Freispruch zur Folge gehabt, sondern lediglich eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO).