Zwar wird vorliegend im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl von einer konkreten Gefährdung des zivilen Polizeifahrzeuges gesprochen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass im in der Anklage hinreichend umschriebenen Verhalten des Beschuldigten, d.h. dem Überholmanöver, nicht auch eine lediglich erhöht abstrakte Gefährdung erblickt werden könnte, die die Vorstufe einer konkreten Gefährdung darstellt und denselben Tatbestand gleichermassen erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016, E. 3.4.3). Da die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen vermag, ist der Anklagevorwurf einer materiellen Prüfung zu unterziehen.