Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) liegt vor, wenn jemand eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese ernstliche Gefahr ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat zu prüfen, ob der in der