Es bleibt dem Beschuldigten im Übrigen unbenommen, materiell vorzubringen, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen, als dies in der Anklage geschildert wird. Das Argument des Beschuldigten, es habe entgegen dem Anklagesachverhalt keine konkrete Gefährdung bestanden, ist daher grundsätzlich unter dem Titel des Sachverhalts und der Beweiswürdigung und im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu behandeln. Weiter kann auch den Ausführungen des Beschuldigten, wonach Gegenstand der Anklage nur eine konkrete Gefährdung sei und eine abstrakte Gefährdung nicht mitangeklagt sei, nicht gefolgt werden. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;