Die Kammer erachtet es somit als unproblematisch, wenn die Vorinstanz aufgrund des Videos die gefahrene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges festhält, konstatiert, dass dieses bis auf 96 km/h abbremsen musste und daraus schliesst, dass die im Anklagesachverhalt genannte «starke Bremsung» des Polizeifahrzeuges erwiesen ist. Es bleibt dem Beschuldigten im Übrigen unbenommen, materiell vorzubringen, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen, als dies in der Anklage geschildert wird.