So darf das Gericht ohne weiteres dem aktenkundigen Video Tatsachen entnehmen, die nicht allesamt im Anklagesachverhalt genannt sind, und diese beweiswürdigend verwerten, um den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt zu überprüfen. Die Kammer erachtet es somit als unproblematisch, wenn die Vorinstanz aufgrund des Videos die gefahrene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges festhält, konstatiert, dass dieses bis auf 96 km/h abbremsen musste und daraus schliesst, dass die im Anklagesachverhalt genannte «starke Bremsung» des Polizeifahrzeuges erwiesen ist.