Es ist schliesslich Aufgabe des beurteilenden Gerichts, selbst den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt aufgrund der Akten und der abgenommenen Beweise erstellt ist. So darf das Gericht ohne weiteres dem aktenkundigen Video Tatsachen entnehmen, die nicht allesamt im Anklagesachverhalt genannt sind, und diese beweiswürdigend verwerten, um den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt zu überprüfen.