343 StPO). Neue Beweiserhebungen widersprechen dem Anklagegrundsatz nicht, sofern sie sich auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 15 zu Art. 343 StPO). Es ist schliesslich Aufgabe des beurteilenden Gerichts, selbst den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt aufgrund der Akten und der abgenommenen Beweise erstellt ist.