Zu verlangen, dass jedes Detail der Tatumstände im Strafbefehl erwähnt wird, würde die Anforderung der auch möglichst kurzen Umschreibung des Sachverhalts überstrapazieren. Der Beschuldigte führt weiter aus, Beweismittel könnten die Umschreibung der vorgeworfenen Tathandlungen nicht ersetzen und die Anklage dürfe nicht auf einen Videobeweis im Sinne der pauschalen Sachverhaltsumschreibung verweisen (pag. 213). Ein Verweis auf das Video ist im vorliegenden Strafbefehl nicht enthalten. Die Vornahme von Beweiserhebungen ist sodann nicht der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Vielmehr ist es dem Gericht unbenommen, selbst Beweise zu erheben (vgl. Art. 343 StPO).