der Urteilsbegründung). Ebenso wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Anklagegrundsatz im vorliegenden Fall nicht als verletzt. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung ergibt sich hinreichend genau aus dem Strafbefehl. So werden Ort, Datum, Zeit und Art und Folgen der Tatausführung genannt. Der Tatvorwurf erschliesst sich dem Beschuldigten ohne weiteres, womit eine effektive Verteidigung gewährleistet war. Zu verlangen, dass jedes Detail der Tatumstände im Strafbefehl erwähnt wird, würde die Anforderung der auch möglichst kurzen Umschreibung des Sachverhalts überstrapazieren.