3 sondere stehe nichts davon, dass die beiden Polizisten das Fahrzeug des Beschuldigten seit längerer Zeit im Fokus gehabt hätten. Sie hätten somit erwartet, dass das Fahrzeug des Beschuldigten die Spur wechseln würde, zumal dessen Spur geendet habe. Daraus wäre in der Anklage deutlich geworden, dass für das Polizeiauto keine konkrete ernsthafte Gefahr bestanden habe (pag. 214). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen zum Anklageprinzip der Vorinstanz an und verweist vollumfänglich darauf (pag. 145 ff. = S. 4 ff. der Urteilsbegründung).