Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Der Beschuldigte bringt vor, in der Anklage stehe nichts von den Strassen- und Geschwindigkeitsverhältnissen beim Überholmanöver. Der Vorgang werde nicht konkretisiert. Insbe-