Im Rahmen der nicht angefochtenen Punkte ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist vorliegend der Schuldspruch des Beschuldigten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h, gemäss Ziffer I.2. des Urteils der Vorinstanz (vgl. dazu oben Ziffer 2). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller ADMAS-Auszug eingeholt (pag. 195, 197, 199).