4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Soweit darauf eingetreten werden kann, hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (auch Verbot der reformatio in peius). Im Rahmen der nicht angefochtenen Punkte ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.