Der Schuldspruch gemäss Ziffer I.2. des Dispositivs ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 187). Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 192), worauf die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 11. März 2016 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO anordnete (pag. 194). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 24. Mai 2015 (pag. 210 ff.).