Aus der Berufungserklärung muss eindeutig hervorgehen, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten sind. Denn nicht angefochtene Urteilspunkte treten nach Art. 437 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sofort in Rechtskraft (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 8 zu Art. 399 StPO). Somit kann betreffend die bedingte Anfechtung der Ziffer I.2. des erstinstanzlichen Urteils nicht auf die Berufung eingetreten werden. Im Übrigen hat Rechtsanwalt B.________ den erwähnten Einredevorbehalt im Laufe des Verfahrens auch gar nicht geltend gemacht. Der Schuldspruch gemäss