Er hielt fest, die Ziffer I.2. des Dispositivs werde nicht angefochten, es werde aber ein Einredevorbehalt gemacht, wonach für den Fall, dass sich eine Änderung in der Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährung von Übertretungsdelikten ergebe, deren Vorbringen auf jeden Fall vorbehalten bleibe. Dem zivilprozessrechtliche Grundsatz, wonach bedingte Rechtsbegehren unzulässig sind (NAEGELI/RICHERS, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 14 zu Art. 221 ZPO), kommt auch im Strafrecht analoge Geltung zu. Aus der Berufungserklärung muss eindeutig hervorgehen, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten sind.