2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 Berufung an (pag. 168). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (pag. 173) erklärte der Beschuldigte am 22. Februar 2016 fristgerecht die teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 180 ff.). Er hielt fest, die Ziffer I.2. des Dispositivs werde nicht angefochten, es werde aber ein Einredevorbehalt gemacht, wonach für den Fall, dass sich eine Änderung in der Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährung von Übertretungsdelikten ergebe, deren Vorbringen auf jeden Fall vorbehalten bleibe.