Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 26 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22.12.2015 (PEN 2015 159) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. Dezember 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der groben Verkehrsregelverletzung, be- gangen durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen, der einfachen Verkehrsregel- verletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h, sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung, begangen durch Unterlassen der Richtungsanzeige, schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 360.00 und den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘700.00 (pag. 139 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 Berufung an (pag. 168). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (pag. 173) erklärte der Beschuldigte am 22. Februar 2016 fristgerecht die teilweise Anfechtung des erstinstanzli- chen Urteils (pag. 180 ff.). Er hielt fest, die Ziffer I.2. des Dispositivs werde nicht angefoch- ten, es werde aber ein Einredevorbehalt gemacht, wonach für den Fall, dass sich eine Änderung in der Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährung von Übertretungsdelikten ergebe, deren Vorbringen auf jeden Fall vorbehalten bleibe. Dem zivilprozessrechtliche Grundsatz, wonach bedingte Rechtsbegehren unzulässig sind (NAEGELI/RICHERS, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 14 zu Art. 221 ZPO), kommt auch im Strafrecht analoge Geltung zu. Aus der Berufungserklärung muss eindeutig hervorgehen, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten sind. Denn nicht angefochtene Urteilspunkte treten nach Art. 437 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) sofort in Rechtskraft (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 8 zu Art. 399 StPO). Somit kann betreffend die bedingte Anfechtung der Ziffer I.2. des erstinstanzli- chen Urteils nicht auf die Berufung eingetreten werden. Im Übrigen hat Rechtsanwalt B.________ den erwähnten Einredevorbehalt im Laufe des Verfahrens auch gar nicht gel- tend gemacht. Der Schuldspruch gemäss Ziffer I.2. des Dispositivs ist folglich in Rechts- kraft erwachsen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 187). Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 192), worauf die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 11. März 2016 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO anordnete (pag. 194). Die Beru- fungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 24. Mai 2015 (pag. 210 ff.). 2 3. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragt in seiner Berufungserklärung namens des Beschul- digten sinngemäss Folgendes (pag. 180 f.): Der Beschuldigte sei von der groben Ver- kehrsregelverletzung freizusprechen, der Schuldspruch für die Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung sei aufzuheben und die ausgefällte Übertretungsbusse sei tiefer festzusetzen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Soweit darauf eingetreten werden kann, hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (auch Verbot der reformatio in peius). Im Rahmen der nicht angefochtenen Punkte ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist vorliegend der Schuldspruch des Beschuldigten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h, gemäss Ziffer I.2. des Urteils der Vorinstanz (vgl. dazu oben Ziffer 2). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Strafregister- auszug und ein aktueller ADMAS-Auszug eingeholt (pag. 195, 197, 199). 6. Verletzung des Anklagegrundsatz Der Beschuldigte rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhal- ten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Um- grenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3. mit Hinweis). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Fixierung des Anklagesach- verhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldig- ten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und um- fassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem», Art. 11 StPO) erfor- derlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Der Beschuldigte bringt vor, in der Anklage stehe nichts von den Strassen- und Geschwin- digkeitsverhältnissen beim Überholmanöver. Der Vorgang werde nicht konkretisiert. Insbe- 3 sondere stehe nichts davon, dass die beiden Polizisten das Fahrzeug des Beschuldigten seit längerer Zeit im Fokus gehabt hätten. Sie hätten somit erwartet, dass das Fahrzeug des Beschuldigten die Spur wechseln würde, zumal dessen Spur geendet habe. Daraus wäre in der Anklage deutlich geworden, dass für das Polizeiauto keine konkrete ernsthafte Gefahr bestanden habe (pag. 214). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen zum Anklageprinzip der Vorinstanz an und verweist vollumfänglich darauf (pag. 145 ff. = S. 4 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Anklagegrundsatz im vorliegenden Fall nicht als verletzt. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung ergibt sich hinreichend genau aus dem Strafbefehl. So werden Ort, Datum, Zeit und Art und Folgen der Tataus- führung genannt. Der Tatvorwurf erschliesst sich dem Beschuldigten ohne weiteres, womit eine effektive Verteidigung gewährleistet war. Zu verlangen, dass jedes Detail der Ta- tumstände im Strafbefehl erwähnt wird, würde die Anforderung der auch möglichst kurzen Umschreibung des Sachverhalts überstrapazieren. Der Beschuldigte führt weiter aus, Beweismittel könnten die Umschreibung der vorgewor- fenen Tathandlungen nicht ersetzen und die Anklage dürfe nicht auf einen Videobeweis im Sinne der pauschalen Sachverhaltsumschreibung verweisen (pag. 213). Ein Verweis auf das Video ist im vorliegenden Strafbefehl nicht enthalten. Die Vornahme von Beweiserhe- bungen ist sodann nicht der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Vielmehr ist es dem Gericht unbenommen, selbst Beweise zu erheben (vgl. Art. 343 StPO). Neue Beweiserhebungen widersprechen dem Anklagegrundsatz nicht, sofern sie sich auf in der Anklageschrift be- hauptete Tatsachen beziehen (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 15 zu Art. 343 StPO). Es ist schliesslich Aufgabe des beurteilenden Ge- richts, selbst den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt aufgrund der Akten und der abgenommenen Beweise erstellt ist. So darf das Gericht ohne weiteres dem aktenkundigen Video Tatsachen ent- nehmen, die nicht allesamt im Anklagesachverhalt genannt sind, und diese beweiswürdi- gend verwerten, um den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt zu überprüfen. Die Kammer erachtet es somit als unproblematisch, wenn die Vorinstanz aufgrund des Videos die gefahrene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges festhält, konstatiert, dass dieses bis auf 96 km/h abbremsen musste und daraus schliesst, dass die im Anklagesachverhalt genannte «starke Bremsung» des Polizeifahrzeuges erwiesen ist. Es bleibt dem Beschul- digten im Übrigen unbenommen, materiell vorzubringen, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen, als dies in der Anklage geschildert wird. Das Argument des Beschuldigten, es habe entgegen dem Anklagesachverhalt keine konkrete Gefährdung bestanden, ist daher grundsätzlich unter dem Titel des Sachverhalts und der Beweiswürdigung und im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu behandeln. Weiter kann auch den Ausführungen des Beschuldigten, wonach Gegenstand der Anklage nur eine konkrete Gefährdung sei und eine abstrakte Gefährdung nicht mitangeklagt sei, nicht gefolgt werden. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) liegt vor, wenn jemand eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese ernstliche Gefahr ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat zu prüfen, ob der in der 4 Anklage umschriebene Sachverhalt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Zwar wird vorliegend im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl von einer konkreten Gefähr- dung des zivilen Polizeifahrzeuges gesprochen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass im in der Anklage hinreichend umschriebenen Verhalten des Beschuldigten, d.h. dem Überhol- manöver, nicht auch eine lediglich erhöht abstrakte Gefährdung erblickt werden könnte, die die Vorstufe einer konkreten Gefährdung darstellt und denselben Tatbestand gleicher- massen erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016, E. 3.4.3). Da die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen vermag, ist der Anklagevorwurf einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Eine Feststellung einer Verlet- zung des Anklagegrundsatzes hätte im Übrigen nicht, wie vom Beschuldigten erwartet, einen Freispruch zur Folge gehabt, sondern lediglich eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO). 7. Zuständigkeit der Vorinstanz für die Beurteilung von Übertretungen Der Beschuldigte bringt vor, dass bei einem allfälligen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung zu prüfen sei, ob die Vorinstanz für die Beurteilung blosser unbestrittener Übertretungen überhaupt zuständig sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Zuständigkeit der Regionalgerichte bei Einsprache gegen einen Strafbefehl nach einer Überweisung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich bei jeglichen Straftat- beständen gegeben ist (vgl. Art. 356 Abs. 1 und Art. 19 StPO sowie Art. 23 Abs. 1 Bst. e des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Der Kanton Bern kennt im Unterschied zum Kanton Zürich keine Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Art. 17 StPO. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl wird der Sachverhalt folgendermassen umschrieben: 1) Der Beschuldigte fuhr auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A1-West in Richtung Kerzers und wech- selte beim ersten auf dem zweiten Überholstreifen markierten Abweispfeil auf den zweiten Überholstreifen um ein ziviles Polizeifahrzeug zu überholen, welches sich auf dem ersten Überholstreifen befand. Beim Fahrstreifenabbau wechselte er zurück vom zweiten Über- hol- auf den ersten Überholstreifen, obwohl sich das zivile Polizeifahrzeug zu diesem Zeit- punkt rechts neben ihm befand. Dieses musste dadurch eine starke Bremsung einleiten, um eine seitliche Kollision zu verhindern. Der Beschuldigte wechselte in der Folge knapp vor das zivile Polizeifahrzeug. Durch das Fahrmanöver wurde das zivile Polizeifahrzeug konkret gefährdet. 2) Nach dem Fahrstreifenwechsel beschleunigte der Beschuldigte sei- nen Personenwagen und überschritt dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 24 km/h. Des Weiteren wechselte er während der Fahrt mehrmals den Fahrstrei- fen und unterliess dabei mehrmals die Zeichenabgabe (pag. 24). Nicht angefochten wurde vorliegend der Schuldspruch betreffend die vorgeworfene Ge- schwindigkeitsüberschreitung. Dieser ist bereits rechtskräftig und nicht mehr zu überprü- fen. 5 9. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 19. Februar 2013 auf der Autobahn A1- West, Bern-Brünnen/Kerzers, mit seinem Personenwagen ein ziviles Polizeifahrzeug überholte. Obwohl er die Signalisation des Spurabbaus bereits wahrgenommen hatte, setzte er zu einem Überholmanöver an. Er fuhr vom ersten auf den zweiten Überholstrei- fen, überholte das Polizeifahrzeug und fuhr danach – als der zweite Überholstreifen durch den Spurabbau wegfiel – wieder auf den ersten Überholstreifen. Die fehlende Zeichenab- gabe bestreitet der Beschuldigte vor oberer Instanz in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr (vgl. Berufungserklärung pag. 180 Punkt a)cc) und Berufungsbegründung pag. 210 ff.). Dass der Beschuldigte auf seiner Fahrt mehrmals den Fahrstreifen wechselte ohne zu Blinken, ist im aktenkundigen Video (pag. 108) auch klar ersichtlich. 10. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist hingegen, wie sich die Wiedereingliederung des Fahrzeuges des Beschuldig- ten auf die erste Überholspur vor dem Polizeifahrzeug genau abgespielt hat. Insbesondere bestreitet der Beschuldigte, dass für das Polizeifahrzeug eine konkrete Gefährdung be- standen habe. 11. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel, bestehend aus Anzeigerapport, «Vidis- ta»-Videoprintfotos, Video und Aussagen des Beschuldigten erläutert, worauf zu verwei- sen ist (pag. 149 ff. = S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Bei der Würdigung der Beweise kam sie zum Schluss, dass sich die Aufnahmen und Auswertungen des «Vidista»- Überwachungssystems mit den Angaben im Anzeigerapport decken. Sie erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte in dem Moment vollständig auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe, als der erste Pfeil betreffend Spurabbau auf der Fahrbahn aufgemalt war. Das Polizeifahrzeug sei in dem Moment mit gut 120 km/h unterwegs gewesen, der Wagen des Beschuldigten sei deutlich schneller gefahren. Der BMW des Beschuldigten sei dann im Video ausser Sicht und überhole das Polizeifahrzeug, dessen Geschwindigkeit bei etwas über 120 km/h bleibe. Das Polizeifahrzeug bremse dann abrupt bis auf 96 km/h, woraufhin das Fahrzeug des Beschuldigten im Video wieder sichtbar werde und sich vor das Polizeifahrzeug eingliedere. In diesem Moment sei links die Sperrfläche erkennbar. Vollständig auf der Spur des Polizeifahrzeugs sei der BMW des Beschuldigten erst gewe- sen, als sich die Sperrfläche schon wieder verengt habe. 12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zum Sachverhalt lediglich vor, die Polizisten im Polizeifahrzeug seien konzentriert damit beschäftigt gewesen, dem Fahrzeug des Beschuldigten zu folgen. Sie hätten mit Sicherheit erkannt, dass der Beschuldigte am Ende des zweiten Fahrstrei- fens die Spur wechseln würde. Sie seien darauf gefasst gewesen. Für die beiden Polizis- ten, denen die Strecke bestens bekannt gewesen sei, habe durch das Überholmanöver nie eine konkrete ernstliche Gefahr bestanden. Die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge sei nicht Gegenstand der Anklage (zum Anklagegrundsatz siehe oben Ziff. I.6). 6 13. Beweiswürdigung der Kammer Nach Sichtung des Beweismaterials schliesst sich die Kammer den Feststellungen der Vorinstanz zum rechtserheblichen Sachverhalt an. Der Beschuldigte bringt keine begrün- dete Rüge vor, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend sein soll. Der im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist erstellt. Auf die «Vidista»-Videoaufzeichnung, in welcher der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, eindeutig erkennbar ist, kann abgestellt werden. Der Beschuldigte leite- te ein Überholmanöver ein, als der Spurabbau bereits signalisiert war. Um dem Fahrzeug des Beschuldigten das Wiedereinschwenken ohne Kollision zu ermöglichen, musste das Polizeifahrzeug stark abbremsen (gemäss Videobeweis von rund 120 km/h auf 96 km/h). Weiter ist auf dem Video deutlich ersichtlich, dass der Beschuldigte dann mit sehr gerin- gem Abstand (knapp) vor dem Polizeifahrzeug einschwenkte. Dass die Polizisten im Strassenverkehr aufmerksam waren, wie der Beschuldigte vor- bringt, ist sicherlich zutreffend. Die Folgerung, dass deshalb vom Verhalten des Beschul- digten von vorherein keine Gefahr für die Insassen des zivilen Polizeifahrzeuges ausgehen konnte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist im Strassenverkehr im- mer davon auszugehen, dass die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer aufmerksam sind, was aber ein eigenes gefährliches Verhalten gegenüber diesen Teilnehmern nicht aussch- liessen kann. Die Frage der Gefährdung ist aber letztlich unter dem rechtlichen Aspekt genauer zu erörtern. In subjektiver Hinsicht ist auf die Aussagen des Beschuldigten in seiner im Rechtshilfever- fahren vorgenommenen Einvernahme zu verweisen. Er hat angegeben, das Überhol- manöver sei aus seiner Sicht nicht unvorsichtig gewesen. Da sein Wagen eine Beschleu- nigung habe, die es ermögliche, mit kurzer Beschleunigung vor den ersten Wagen zu fah- ren, habe er es vorgezogen, sich dort einzufädeln, da dort noch Platz war. Er habe das Polizeifahrzeug zu keinem Zeitpunkt gefährdet (pag. 90). III. Rechtliche Würdigung 14. Grobe Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen 14.1 Objektiver Tatbestand Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist der Ansicht, der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelver- letzung sei nicht erfüllt. Da die Spur vorne geendet habe, seien die Polizisten auf seinen Spurwechsel gefasst gewesen und es habe daher nie eine konkrete ernstliche Gefahr be- 7 standen. Zudem könne das Abbremsen des nachfolgenden Fahrzeuges für sich allein kei- ne schwerwiegende Verkehrsregelverletzung bilden. Für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliegt, ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 154 = S. 13 der Urteilsbegründung). Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Zudem muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) präzisiert, dass nach dem Überholen der Fahrzeugführer wieder einzu- biegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr bestehe. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufü- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015, E. 5.2 mit Hinweisen). Art. 35 Abs. 2 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichti- ge Bestimmung (BGE 121 IV 235 E. 1c). Das Wiedereinschwenken nach Überholen mit ungenügendem Abstand zum überholten Fahrzeug wurde bereits in einem älteren Ent- scheid des Bundesgerichts als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt (BGE 99 IV 279). Der Beschuldigte konnte aufgrund des Spurenabbaus nicht die Gewissheit haben, recht- zeitig und ohne Behinderung und Gefahr für das überholte Fahrzeug wieder einbiegen zu können. Durch das Ansetzen zu einem Überholmanöver trotz des angekündigten Spuren- abbaus und dem mit derart geringem Abstand vorgenommenen Wiedereinschwenken, sodass das überholte Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet. Die Poli- zisten nahmen zwar rechtzeitig eine Bremsung vor, um dem Beschuldigten die Wiederein- gliederung in die erste Überholspur zu ermöglichen, was aber keineswegs zum Schluss führt, es habe keine konkrete Gefährdung bestanden. Ganz im Gegenteil, zeigt die not- wendige Bremsung doch gerade, dass eine Kollisionsgefahr bestand, deren Realisierung nur dank der hohen Aufmerksamkeit des lenkenden Polizisten verhindert werden konnte. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, sodass selbst ein fehlerhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht geeignet wäre, den Beschuldigten zu entlas- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.3.1). Das Wiedereinschwenken des Beschuldigten vor dem Polizeifahrzeug erfolgte mit äus- serst knappem Abstand. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung an- zunehmen ist, kann als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0,6 Se- kunden herangezogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass keine solche vorliegen kann, wenn der Abstand mehr als 0,6 Sekunden beträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016, E. 3.4.5). Wird von der auf der Autobahn erlaub- ten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgegangen, so beträgt der Mindestabstand 20 Meter. Dieser Abstand wurde vom Beschuldigten eindeutig unterschritten. Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine konkrete Gefahr für das zivile Polizeifahrzeug geschaffen hat. Selbst wenn das starke Ab- 8 bremsen des Polizeifahrzeuges nicht erwiesen wäre, müsste aufgrund des geringen Ab- standes beim Wiedereinschwenken zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejaht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016, E. 3.4.3). Der Beschuldigte hat eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. 14.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschul- den, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrwei- se bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Inter- essen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen). Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz zum subjekti- ven Tatbestand an (pag. 157 = S. 16 der Urteilsbegründung). Als erfahrener Autofahrer konnte und musste der Beschuldigte wissen, dass es bei den hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn eng werden kann, das geplante Überholmanöver vor dem angekündig- ten Spurabbau rechtzeitig gefahrlos abzuschliessen. Ebenso musste er wissen, dass auf der Autobahn die jederzeitige Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes mit Rücksicht auf die hohe Fahrgeschwindigkeit dringend geboten ist (vgl. auch BGE 99 IV 279 E. 2b). Der Beschuldigte zog die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise pflichtwidrig nicht in Betracht. Er handelte rücksichtslos und somit grobfahrläs- sig. 14.3 Fazit Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sind vorliegend erfüllt. Rechtsfertigungs- und Schuldaus- schliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der groben Verkehrs- regelverletzung, begangen durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen, schuldig zu sprechen. 15. Anwendbare Strafbestimmung bei Unterlassen der Richtungsanzeige Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen des Unterlassens der Richtungsanzeige der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung nach Art. 96 VRV schuldig. In der Urteilsbegründung führte sie jedoch aus, diese Qualifikation sei fälschlicherweise erfolgt und richtigerweise wäre eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung aus- zusprechen gewesen (pag. 158 = S. 17 der Urteilsbegründung). Die Kammer stimmt dem zu. Die Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 1 SVG geht der subsi- diären Bestimmung von Art. 96 VRV vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist dement- sprechend zu korrigieren. Der Beschuldigte ist für das mehrmalige Fahrstreifenwechseln ohne Blinken der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 9 Abs. 1 SVG und Art. 28 VRV schuldig zu erklären. Da er rechtskräftig bereits für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung er- füllt, handelt es sich um eine mehrfache Begehung (vgl. dazu GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 166 ff. zu Art. 90 SVG). IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung und zum Straf- rahmen sind korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 159 f. = S. 18 f. der Urteilsbe- gründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuld- sprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhal- tend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn we- sentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksich- tigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Für die grobe Verkehrsregelverletzung ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin- zips eine Geldstrafe auszusprechen. Die beiden einfachen Verkehrsregelverletzungen werden hingegen mit Busse sanktioniert. 17. Geldstrafe für grobe Verkehrsregelverletzung 17.1 Vorbemerkungen Nicht zu beanstanden ist das Ausgehen der Vorinstanz von den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), die für eine grobe Verkehrsregelverletzung in der Regel eine Geldstrafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen (S. 7). Es ist jedoch hervorzuheben, dass die 12 Strafeinheiten als Minimalstrafe gemeint sind und lediglich eine Empfehlung darstellen. Der Beschuldigte beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gelds- trafe nicht, sondern lediglich die Begründung. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, inwie- fern die Vorinstanz die Busse von CHF 500.00 auf CHF 800.00 erhöht haben soll. Zum einen wurde für die grobe Verkehrsregelverletzung keine Busse, sondern eine bedingte Geldstrafe (mit einer Verbindungsbusse) ausgesprochen. Zum andern war im Strafbefehl eine höhere Strafe ausgesprochen worden (10 Tagessätze anstatt 8 mit Verbindungsbus- se von CHF 500.00 anstatt CHF 400.00). 10 17.2 Objektive Tatschwere Die Verkehrsordnung schützt zum einen das ungestörte Funktionieren des Strassenver- kehrs und die Verkehrssicherheit. Geschützt werden aber wohl auch Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG sowie BGE 138 IV 258 E. 3.3.2). Der Beschuldigte hat bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn überholt und dabei eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit die ge- schützten Rechtsgüter erheblich verletzt. Diese Tatsache ist straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte hat zudem elementare Regeln missachtet und ohne Skrupel gehandelt. Die- se Umstände sind jedoch bei der groben Verkehrsregelverletzung tatbestandsimmanent und wirken sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 17.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Dies ist aber bereits tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinem Überholmanöver ein- zig das schnellere Fortkommen auf der Autobahn. Es handelt sich mithin um einen niedri- gen Beweggrund. Die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen. Somit wirkt sich die subjektive Tatschwere insgesamt leicht straferhöhend aus. 17.4 Zwischenfazit Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer innerhalb des Strafrahmens von einem noch leichten Verschulden aus. Es rechtfertigt sich jedoch eine deutlich höhere Strafe, als die in den VBRS-Richtlinien vorgesehene Minimalstrafe von 12 Strafeinheiten. Die Kammer erachtet insgesamt 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.5 Täterkomponente Die Täterkomponenten sind beim Beschuldigten neutral zu werten. Das gilt insbesondere auch für die nicht festgestellte Einsicht und Reue beim Beschuldigten, der der Meinung war, keine Gefahr geschaffen zu haben. Dass ihn der Vorfall an sich und das Strafverfah- ren allenfalls mitgenommen haben, kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass durch die lange Untätigkeit der Staatsanwalt- schaft von rund 1,5 Jahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Dies rechtfertigt eine Strafreduktion. Wie hoch die angemessene Strafreduktion tatsächlich wäre, kann of- fen bleiben. Eine Reduktion der Strafe um die Hälfte, wie von der Vorinstanz vorgenom- men, erscheint allerdings überhöht. Aufgrund des geltenden Verbots der reformatio in pei- us darf die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochenen 12 Strafeinheiten (8 Tages- sätze Geldstrafe und CHF 400.00 Verbindungsbusse) nicht überschreiten. Die vorinstanz- lich ausgesprochenen 12 Strafeinheiten werden daher bestätigt. 17.6 Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach 11 dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschuldigte hat weder vor der Vorinstanz noch vor oberer Instanz Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Vorinstanz ging von einem mutmasslichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6‘000.00 aus und legte den Ta- gessatz auf CHF 100.00 fest (pag. 164 = S. 23 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, dieses Einkommen sei zu hoch. Sein selbständiges Geschäft sei nicht mehr gefragt und er beziehe keine AHV. Er macht jedoch weder zahlenmässige Angaben noch reicht er Belege ein. Die Kammer erachtet die Ausführungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und bestätigt den Tagessatz von CHF 100.00. 17.7 Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzuset- zen, was das Verbot der reformatio in peius sowieso gebietet. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht substantiiert, weshalb die Ver- bindungsbusse im Vergleich zur Regel zu erhöhen sei. Diese Rüge ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Hat die Vorinstanz doch korrekt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zitiert, wonach die Obergrenze der Verbindungsstrafe in der Regel bei einem Fünf- tel der angemessen Strafe liegt, wobei Abweichungen im Bereich tiefer Strafen aber denk- bar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4.). In den VBRS-Richtlinien ist sodann vor- gesehen, dass bei der Schnittstellenproblematik der unbedingt zu leistende Teil mindes- tens die Höhe der Übertretungssanktion erreichen sollte (S. 3 und 7). Der Beschuldigte soll grundsätzlich aufgrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht besser gestellt wer- den, als wenn er nur eine Übertretung begangen hätte, welche einzig mit einer unbedingt auszusprechenden Busse geahndet wird. So werden sonstige Fahrfehler auf der Autobahn nach Art. 90 Abs. 1 SVG grundsätzlich mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (VBRS- Richtlinien, S. 23). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 400.00 liegt sogar unter dem Betrag von CHF 500.00. Sie erscheint vorliegend an- gemessen. Im Übrigen ist die Kammer auch in diesem Punkt an das Verbot der reformatio in peius gebunden. 18. Übertretungsbusse für einfache Verkehrsregelverletzungen Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen ist in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 sowie Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB je eine Busse auszusprechen. Bei mehreren gleichartigen Strafen ist grundsätzlich eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Gesamtbusse von CHF 360.00 an den im Ordnungsbussenverfahren geltenden Tarifen für die begange- nen Verkehrsregelverletzungen (vgl. Ziffer 303 Abs. 3 Bst. e und Ziffer 321 Abs. 1 Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Über- tretungsbusse von insgesamt CHF 360.00 erscheint dem Gesamtverschulden des Be- schuldigten für die Geschwindigkeitsüberschreitung und das Unterlassen der Richtungs- anzeige angemessen. Einer höheren Busse würde sodann das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen. 12 V. Kosten und Entschädigung Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden be- stimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘700.00, sind infol- ge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls durch den Be- schuldigten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder erst- noch oberinstanzlich eine Entschädi- gung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügungen Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der beschlagnahmte Betrag von CHF 1‘500.00 ist in der Höhe von CHF 760.00 zur Deckung der ausgesprochenen Bussen und im Restbetrag von CHF 740.00 für die De- ckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00 zu verwenden (vgl. Art. 268 Abs. 1 StPO). 13 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Dezem- ber 2015 wird nicht eingetreten insoweit, als dass unter Vorbehalt die Aufhebung von Ziffer I.2. des Urteils verlangt wird. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Dezem- ber 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.02.2013 auf der Autobahn A1-West, Bern-Brünnen/Kerzers durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.02.2013 auf der Autobahn A1-West, Bern-Brünnen/Kerzers durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.02.2013 auf der Autobahn A1-West, Bern-Brünnen/Kerzers durch Unterlassen der Richtungsanzeige; und wird unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs nach Ziffer II. in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs.1 und 4, 44, 47, 51 StGB 32 Abs. 2, 35 Abs. 2 u. 3, 39 Abs. 1, 90 Abs. 1 u. 2, 100 Ziff. 1, 102 Abs. 1 SVG 10 Abs. 2, 28 VRV 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; 14 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00; 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 1‘500.00 wird in der Höhe von CHF 760.00 zur Deckung der ausgesprochenen Bussen und im Restbetrag von CHF 740.00 zur De- ckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00 verwendet. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 15. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15