Diese stellt eine geeignete Massnahmenvollzugseinrichtung für den vorzeitigen Massnahmenvollzug dar und entspricht den aktuellen (medizinisch-psychiatrischen) Bedürfnissen des Beschwerdeführers. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz hält die Kammer demgegenüber fest, dass das Regionalgefängnis Burgdorf keine geeignete Einrichtung für den vorzeitigen Massnahmenvollzug darstellt (vgl. Art. 16 Abs. 1 SMVV und Ausführungen der POM im Entscheid vom 15.6.2016 E. 3.b, amtliche Akten POM pag. 22). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. IV. Kosten und Parteientschädigung