Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik Beverin ist nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid der POM vom 15.6.2016 E. 3.b, amtliche Akten POM pag. 22). Der Beschwerdeführer machte denn auch keine Gründe geltend, die gegen die Klinik Beverin an sich sprechen würden. Diese stellt eine geeignete Massnahmenvollzugseinrichtung für den vorzeitigen Massnahmenvollzug dar und entspricht den aktuellen (medizinisch-psychiatrischen) Bedürfnissen des Beschwerdeführers.