15.5. Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf weitergehende Ausführungen (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 51). 16. 16.1. Wie bereits von der POM dargelegt wurde, suchte die ASMV sorgfältig und mehrgleisig nach einer geeigneten Einrichtung für den Beschwerdeführer, nachdem diesem der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt worden war. Die angeschriebenen Einrichtungen, welche näher am Kanton Bern gelegen gewesen wären, konnten den Beschwerdeführer lediglich auf eine Warteliste setzen. Aus diesem Grund