___ lebenden Sohn alle zwei Wochen sehen zu können, überwiegen. Eine Rückversetzung in das Regionalgefängnis Burgdorf scheide aus, da dieses gemäss Art. 16 Abs. 1 SMVV lediglich dem Vollzug kurzer Strafen im Normalvollzug, in der Regel bis 30 Tage (Bst. a), von Strafen in Form des tagesweisen Vollzugs (Bst. b) sowie von Strafen in Form der Halbgefangenschaft (Bst. c) diene. Eine Änderung des Vollzugsorts im Zuge künftiger, vom Behandlungsverlauf abhängiger Vollzugsprogressionen sei nicht ausgeschlossen.