Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Therapiebericht vom 22.10.2015 baldmöglichst von der angeordneten Therapie habe profitieren sollen, habe die ASMV zu Recht dessen Verlegung in die auch über eine geschlossene forensische Abteilung verfügende Klinik Beverin veranlasst. Dem geografischen Standort der Psychiatrischen Klinik habe dabei untergeordnete Bedeutung zugemessen werden müssen. Die öffentlichen Interessen an der sofortigen Einweisung in die bündnerische Klinik würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers, seinen in C.________ lebenden Sohn alle zwei Wochen sehen zu können, überwiegen.