15.1. Das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO wurde, wie bereits erwähnt, mit Verfügung des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 26.10.2015 gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde zwecks Veranlassung des Massnahmenvollzugs der ASMV überwiesen. Daraufhin wies die ASMV mit Verfügung vom 24.3.2016 den Beschwerdeführer per 31.3.2016 in die Station Nova der Klinik Beverin (Psychiatrische Dienste Graubünden) ein (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 191 ff.). 15.2. Die POM begründete die Abweisung des Antrags auf Versetzung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf in ihrem Entscheid vom 15.6.2016 zu-