Daher kann er nicht seine Rückversetzung in Untersuchungshaft verlangen, weil ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht zusagt. Eine Rückversetzung in die Untersuchungshaft liefe den organisatorischen Interessen des Staates zuwider. Es soll nicht zu einem «hin und her» zwischen Untersuchungshaft und vorzeitigem Vollzug kommen (HÄRRI, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 236). 15.