Im Kanton Bern bestimmt das Amt für Justizvollzug den Vollzugsort (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Die betroffene Person hat dabei kein Wahlrecht (vgl. auch BGE 109 IV 73 E. 5, wonach die Wahl des Vollzugsorts Sache der Verwaltung ist). Ferner ist die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Massnahmenvollzug grundsätzlich unwiderruflich. Daher kann er nicht seine Rückversetzung in Untersuchungshaft verlangen, weil ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht zusagt.