14.1. Die Behandlung nach Art. 59 Abs. 2 StGB findet grundsätzlich in einer «geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung» und damit getrennt vom Strafvollzug statt. In erster Linie soll es sich dabei um öffentliche oder private psychiatrische Kliniken des Gesundheitswesens handeln (SCHMID, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr.102, S. 43 ff., N. 63 f.).