Darin wurde einzig die Frage beurteilt, wo der Beschuldigte den vorzeitigen Massnahmenvollzug antreten werde. Eine allfällige Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs stand und steht nicht zur Diskussion und ist damit nicht Streitgegenstand. 12.3. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs beantragt, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Kammer tritt nur insoweit auf die Beschwerde ein, als damit die Versetzung des Beschwerdeführers in das