Die Frage des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und der damit zusammenhängenden Prüfung der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in der Verfügung vom 26.10.2015 vorgenommen. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Massnahmebedürftigkeit oder der bedingten Entlassung aus der Haft, wurde folglich in der Verfügung der ASMV vom 24.3.2016 auch nicht geprüft. Darin wurde einzig die Frage beurteilt, wo der Beschuldigte den vorzeitigen Massnahmenvollzug antreten werde.