6. Mit Schreiben vom 3.8.2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 43). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 10.8.2016 ihrerseits die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 51). 8. Mit Verfügung vom 15.8.2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 53 f.).