4. Am 10.7.2016 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 15.6.2016 und stellte sinngemäss die Anträge, der vorzeitige Massnahmenvollzug sei aufzuheben und er sei zurück in das Regionalgefängnis Burgdorf oder in eine andere Anstalt des Kantons Bern zu versetzen (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 1). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 15.7.2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 15 f.).