Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 269 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern ; vertreten durch Staatsanwalt B.________, Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15.06.2016 (2016.POM.241) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 24.3.2016 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend ASMV) des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (seit 1. August 2016 Amt für Justizvollzug) A.________ (nachfolgend der Be- schwerdeführer) per 31.3.2016 zum vorzeitigen Massnahmenvollzug in die ge- schlossene Station Nova der Klinik Beverin (Psychiatrischen Dienste Graubünden) ein (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 191 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26.4.2016 bei der Polizei- und Militärdi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, er sei wieder zurück in das Regionalgefängnis Burgdorf zu verlegen (vgl. amtliche Akten POM pag. 7 f.). 3. Mit Entscheid vom 15.6.2016 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Ak- ten POM pag. 25 ff.). 4. Am 10.7.2016 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 15.6.2016 und stellte sinngemäss die Anträge, der vorzeitige Massnahmenvollzug sei aufzuheben und er sei zurück in das Regional- gefängnis Burgdorf oder in eine andere Anstalt des Kantons Bern zu versetzen (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 1). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 15.7.2016 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 15 f.). 6. Mit Schreiben vom 3.8.2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 43). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 10.8.2016 ihrerseits die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwer- de (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 51). 8. Mit Verfügung vom 15.8.2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 53 f.). 9. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7.9.2016 als abgeschlossen erachtet (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 59 f.). 2 II. Formelles 10. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. 12.1. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 10.7.2016 sinn- gemäss, der vorzeitige Massnahmenvollzug sei aufzuheben. Als er im Gefängnis gewesen sei, habe man ihm ein Blatt vorgelegt. Es sei ihm dabei nicht klar gewe- sen, was er unterschrieben habe und welche Konsequenzen daraus entstehen würden. Einen Tag darauf sei er gegen seinen Willen in die Klinik Beverin versetzt worden. 12.2. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148). Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dabei kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 121 IV 219 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 6 zu Art. 72). Die Frage des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und der damit zusammenhängen- den Prüfung der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in der Verfügung vom 26.10.2015 vorge- nommen. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft er- wachsen. Die Frage der Massnahmebedürftigkeit oder der bedingten Entlassung aus der Haft, wurde folglich in der Verfügung der ASMV vom 24.3.2016 auch nicht geprüft. Darin wurde einzig die Frage beurteilt, wo der Beschuldigte den vorzeitigen Massnahmenvollzug antreten werde. Eine allfällige Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs stand und steht nicht zur Diskussion und ist damit nicht Streitgegenstand. 12.3. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs beantragt, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Kammer tritt nur insoweit auf die Beschwerde ein, als damit die Versetzung des Beschwerdeführers in das 3 Regionalgefängnis Burgdorf oder eine andere Anstalt des Kantons Bern beantragt wird. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 13. Wie bereits vor der POM ist auch im Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer von der Klinik Beverin in das Regionalgefängnis Burgdorf oder eine andere Anstalt des Kantons Bern zu versetzen ist. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 15.6.2016 sowie in der Verfügung der ASMV vom 24.3.2016 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 191 ff.; amtliche Akten POM pag. 25 ff.). 14. 14.1. Die Behandlung nach Art. 59 Abs. 2 StGB findet grundsätzlich in einer «geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung» und damit getrennt vom Strafvollzug statt. In erster Linie soll es sich dabei um öffentliche oder private psychiatrische Kliniken des Gesundheitswesens handeln (SCHMID, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr.102, S. 43 ff., N. 63 f.). Im Kanton Bern bestimmt das Amt für Justizvollzug den Vollzugsort (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Die betroffene Person hat dabei kein Wahlrecht (vgl. auch BGE 109 IV 73 E. 5, wonach die Wahl des Vollzugsorts Sache der Verwaltung ist). Ferner ist die Zu- stimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Massnahmenvollzug grundsätzlich unwiderruflich. Daher kann er nicht seine Rückversetzung in Untersuchungshaft verlangen, weil ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht zusagt. Eine Rückver- setzung in die Untersuchungshaft liefe den organisatorischen Interessen des Staa- tes zuwider. Es soll nicht zu einem «hin und her» zwischen Untersuchungshaft und vorzeitigem Vollzug kommen (HÄRRI, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 236). 15. 15.1. Das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO wurde, wie bereits erwähnt, mit Verfügung des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 26.10.2015 gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde zwecks Veranlassung des Massnahmenvollzugs der ASMV überwiesen. Daraufhin wies die ASMV mit Verfügung vom 24.3.2016 den Beschwerdeführer per 31.3.2016 in die Station Nova der Klinik Beverin (Psychiatrische Dienste Graubünden) ein (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 191 ff.). 15.2. Die POM begründete die Abweisung des Antrags auf Versetzung des Beschwerde- führers in das Regionalgefängnis Burgdorf in ihrem Entscheid vom 15.6.2016 zu- 4 sammengefasst mit der nicht zu beanstandenden Einweisung in die Klinik Beverin. Nach der richterlichen Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs habe die ASMV den Beschwerdeführer zeitgleich bei der Klinik Beverin im Kanton Graubün- den, beim Psychiatriezentrum Rheinau [recte: zusätzlich bei der Klinik Königsfel- den] sowie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel angemel- det. Sowohl die Psychiatrischen Dienste Aargau als auch die Psychiatrischen Klini- ken (UPK) Basel hätten mitgeteilt, dass mit längeren Wartezeiten zu rechnen sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch bei den Psychiatrischen Diensten Graubün- den vorerst auf die Warteliste gesetzt worden sei, habe sich die Klinik Beverin am 21.3.2016 bereit erklärt, den Beschwerdeführer per 31.3.2016 aufzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Therapiebericht vom 22.10.2015 baldmöglichst von der angeordneten Therapie habe profitieren sol- len, habe die ASMV zu Recht dessen Verlegung in die auch über eine geschlosse- ne forensische Abteilung verfügende Klinik Beverin veranlasst. Dem geografischen Standort der Psychiatrischen Klinik habe dabei untergeordnete Bedeutung zuge- messen werden müssen. Die öffentlichen Interessen an der sofortigen Einweisung in die bündnerische Klinik würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers, seinen in C.________ lebenden Sohn alle zwei Wochen sehen zu können, über- wiegen. Eine Rückversetzung in das Regionalgefängnis Burgdorf scheide aus, da dieses gemäss Art. 16 Abs. 1 SMVV lediglich dem Vollzug kurzer Strafen im Nor- malvollzug, in der Regel bis 30 Tage (Bst. a), von Strafen in Form des tagesweisen Vollzugs (Bst. b) sowie von Strafen in Form der Halbgefangenschaft (Bst. c) diene. Eine Änderung des Vollzugsorts im Zuge künftiger, vom Behandlungsverlauf ab- hängiger Vollzugsprogressionen sei nicht ausgeschlossen. Zum aktuellen Zeitpunkt stelle die Klinik Beverin aber eine geeignete Vollzugseinrichtung dar, weshalb sie zu Recht angeordnet worden sei (vgl. amtliche Akten POM pag. 22). 15.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er gegen seinen Willen in die Klinik Beve- rin versetzt worden sei. Er möchte unbedingt wieder zurück in das Regionalge- fängnis Burgdorf oder in eine andere Einrichtung im Kanton Bern versetzt werden. Er wolle in der Nähe seines Kindes sein, das ihn in Burgdorf regelmässig habe be- suchen können (amtliche Akten SK 16 269 pag. 1). 15.4. Die POM verwies in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 15.6.2016 (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 43). 15.5. Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf weitergehende Ausführungen (vgl. amtliche Akten SK 16 269 pag. 51). 16. 16.1. Wie bereits von der POM dargelegt wurde, suchte die ASMV sorgfältig und mehr- gleisig nach einer geeigneten Einrichtung für den Beschwerdeführer, nachdem die- sem der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt worden war. Die angeschriebenen Einrichtungen, welche näher am Kanton Bern gelegen gewesen wären, konnten den Beschwerdeführer lediglich auf eine Warteliste setzen. Aus diesem Grund 5 überwies die ASMV den Beschwerdeführer schliesslich in die Klinik Beverin im Kanton Graubünden (vgl. amtliche Akten POM pag. 22). 6 Die Organisation des Straf- und Massnahmenvollzugs ist aufwändig, die geeigne- ten Straf- und Massnahmenvollzugsplätze sind rar und es bestehen nur vereinzel- te, für einen vorzeitigen Massnahmenvollzug angemessene Einrichtungen. Die Behörden sind darauf angewiesen, geeignete Einrichtungen zu finden, welche die Betroffenen innert nützlicher Frist aufnehmen können. Entsprechend wäre es we- der mit den öffentlichen Interessen noch mit dem Vollzugsregime vereinbar, die Be- troffenen jeweils nach ihren persönlichen Präferenzen unterzubringen. Den persön- lichen Bedürfnissen einer eingewiesenen Person hinsichtlich des konkreten Voll- zugsortes kann nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Unterbringung in einer für die medizinisch-psychiatrischen Bedürfnisse des Betroffenen überhaupt geeigneten Einrichtung hat nach dem Gesagten oberste Priorität. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik Beverin ist nicht zu bean- standen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid der POM vom 15.6.2016 E. 3.b, amtliche Akten POM pag. 22). Der Beschwerdeführer machte denn auch keine Gründe geltend, die gegen die Klinik Beverin an sich sprechen würden. Diese stellt eine geeignete Massnahmenvollzugseinrichtung für den vorzeitigen Massnahmenvollzug dar und entspricht den aktuellen (medizinisch-psychiatrischen) Bedürfnissen des Be- schwerdeführers. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz hält die Kam- mer demgegenüber fest, dass das Regionalgefängnis Burgdorf keine geeignete Einrichtung für den vorzeitigen Massnahmenvollzug darstellt (vgl. Art. 16 Abs. 1 SMVV und Ausführungen der POM im Entscheid vom 15.6.2016 E. 3.b, amtliche Akten POM pag. 22). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. IV. Kosten und Parteientschädigung 17. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 7 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern, 14. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8