ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen durch 1. Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, qualifiziert (BAK mindestens 1.15 ‰) begangen am 11.11.2012, ab ca. 17.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr in F.________ als Lenker eines Lieferwagens; 2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11.11.2012 in F.________; IV. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. III.