1. von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (Marihuana), angeblich begangen am 11.11.2012 ab ca. Mittag bis ca. 21.00 Uhr in der Region F.________, G.________ und anderswo als Lenker eines Lieferwagens; 2. von der Anschuldigung des Unanständigen Benehmens, angeblich begangen zusammen mit D.________ am 11.11.2012 von ca. 10.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr in der Region F.________, G.________ und anderswo; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: