BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens erst- und oberinstanzlich keinen Anspruch.