Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Bestätigung der vom Beschuldigten angefochtenen Schuldsprüche, formeller Freispruch ohne Kostenausscheidung) ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12‘491.80 aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];