49 Abs. 2 StGB formell eine Zusatzstrafe (Busse) zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie der retrospektiven Konkurrenz erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen ungenügenden Sicherns eines Fahrzeugs, Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana eine Übertretungsbusse von total CHF 300.00 als angemessen; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, EO 15 15178 vom 1. Juni