49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Übertretungen am 11. November 2012 und somit bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Juni 2016 zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB formell eine Zusatzstrafe (Busse) zu bestimmen.