404 Anhang OBV) vor. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 1. Juni 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde (pag. 742). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).