104 StGB). Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit vom 17. Juli 2012 bis 11. November 2012 regelmässig Marihuana. Hierfür erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 als angemessen (vgl. VBRS-Richtlinien 2010, S. 27). Die Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) sieht für das Verlassen des Fahrzeugs, ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen eine Busse von CHF 60.00 (Ziff. 317 Anhang OBV) und für das Nichtanbringen der Kontrollschilder eine Busse von CHF 140.00 (Ziff. 404 Anhang OBV) vor.