20. Übertretungen Bei den Schuldsprüchen wegen ungenügenden Sicherns eines Fahrzeugs, Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana handelt es sich um Übertretungen. Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es gilt wiederum das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. 104 StGB).