Innert weniger als drei Jahren ist der Beschuldigte wieder in qualifiziert angetrunkenem Zustand gefahren. Sowohl die damalige unbedingte Geldstrafe als auch der Führerausweisentzug haben ihn in der Folge nicht nachhaltig beeindruckt. Dem Auszug aus dem ADMAS-Register vom 3. Januar 2017 lassen sich zudem drei weitere Führerausweisentzüge (zwei Monate im Jahr 2000, sechs Monate 2005 und ein Monat 2006) entnehmen. Gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Bern vom 1. Februar 2013 droht dem Beschuldigten nun ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (pag.