Wie bereits festgehalten, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und verfügt über einen getrübten automobilistischen Leumund. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau vom 31. März 2010 wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand (BAK von 0.87 ‰) zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 717). Hierfür wurde dem Beschuldigten für drei Monate der Führerausweis entzogen (pag. 714). Innert weniger als drei Jahren ist der Beschuldigte wieder in qualifiziert angetrunkenem Zustand gefahren.