18. Strafmass und Strafart Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. IV. 14. vorne), erachtet die Kammer vorliegend nochmals eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Beschimpfung ist somit eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszusprechen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,