Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten, insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des getrübten automobilistischen Leumunds, erheblich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 40 Strafeinheiten auf total 100 Strafeinheiten zu erhöhen ist.